Neue Pfändungstabelle – ab 01.07.2021 höherer Pfändungsfreibetrag

Ab dem 1. Juli 2021 gelten neue Pfändungsfreibeträge. Die Werte steigen deutlich stärker als in den vergangenen Jahren: um 6,28 Prozent. Die Entwicklung des pfändungsfreien Betrages orientiert sich hauptsächlich an den Lebenshaltungskosten, damit Betroffene nach wie vor Miete, Strom und auch Lebensmittel bezahlen können. Der neue Grundfreibetrag: 1.252,64 Euro.

Alle zwei Jahre wird der Pfändungsfreibetrag in der Pfändungstabelle neu justiert. Die aktuellen Werte wurden jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021, BGBl. 24 vom 21. Mai 2021, Seite 1099).

Der Pfändungsgrundfreibetrag steigt demnach von 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro monatlich, von 271,24 auf 288,28 Euro wöchentlich und von 54,25 Euro auf 57,66 Euro täglich. Der unpfändbare Betrag für die erste unterhaltspflichtige Person beträgt jetzt 471,44 Euro (vorher: 443,57 Euro) im Monat, 108,50 Euro (102,08 Euro) pro Woche und 21,70 Euro (20,42 Euro) am Tag. Für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person gelten folgende Werte: 262,65 Euro (247,12 Euro) monatlich, 60,45 Euro (56,87 Euro) wöchentlich und 12,09 Euro (11,37 Euro) täglich.

Pfändungsfreibetrag nutzen

Der Pfändungsfreibetrag soll sicherstellen, dass im Falle einer Pfändung zumindest die Lebenshaltungskosten bezahlt werden können. Das gilt auch für Hartz IV Empfänger, denn Arbeitslosengeld II ist wie Arbeitseinkommen pfändbar.

Hier gilt es, schnell zu reagieren, insbesondere bei einer Kontopfändung. Denn der Betrag für den Lebensunterhalt ist auf dem Girokonto nicht automatisch geschützt. Für diese Zwecke kann man sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.

Da das Thema Pfändungsschutz sehr zahlen lastig ist und sich vielleicht nicht auf Anhieb erschließt, welcher Betrag im Einzelfall pfändbar ist, gibt es die Pfändungstabelle. Sie schlüsselt exakt auf, bei welchem Einkommen und wie vielen unterhaltsberechtigten Personen welcher Betrag gepfändet werden darf.  

Einen Beratungstermin dazu,  können Sie gern bei uns vereinbaren, Telefon: 0800 220 41 00

Änderung der P-Konto-Bescheinigung

Die Änderung der Pfändungstabelle ab dem 01.07.2021 führt auch zur Änderung der P-Konto-Bescheinigung im Fall, dass eine Erhöhung des Freibetrags erforderlich ist.

Die pfändungsfreien Beträge steigen um 6,28! Der Grundfreibetrag steigt somit auf 1.252,64 Euro. 

Pfändungsfreier Betrag steigt um 6,28 Prozent

Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt demnach von aktuell 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro. Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 443,57 Euro auf 471,44 Euro; für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht von 247,12 Euro auf 262,65 Euro. 

Neue P – Konto Bescheinigungen können Sie bei uns Online anfordern:

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