OLG Schleswig bestätigt seine Rechtsprechung

nach welcher die Schufa die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten darf als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen
Aus einer PM des OLG Schleswig: “Der 17. Zivilsenat hält daran fest, dass dem Insolvenzschuldner regelmäßig ein Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG zusteht, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Auch bei der Berechnung eines Score-Wertes darf die Schufa die Daten zum Insolvenzverfahren danach nicht mehr berücksichtigen. (…)

Der Kläger kann von der Schufa die Unterlassung der Verarbeitung der Informationen zu seinem Insolvenzverfahren sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verlangen. Nach Ablauf dieser Frist überwiegen die Interessen und Grundrechte des Klägers gegenüber den berechtigten Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an einer Verarbeitung, so dass sich die Verarbeitung nicht mehr als rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung darstellt. (…)

Die Schufa kann sich nicht auf die in den Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien genannte Speicherfrist von drei Jahren berufen. Diese Verhaltensregeln entfalten keine Rechtswirkung zulasten des Klägers. Sie vermögen auch keine Abwägung der Interessen vorzuzeichnen oder zu ersetzen. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Juni 2022, Az. 17 U 5/22, Revision ist zugelassen)”

Siehe schon OLG Schleswig: Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im “Insolvenzbekanntmachungsportal” veröffentlicht sein dürfen.

Die neue Pfändungstabelle 2022!

Zum ersten Mal gibt es in einem geraden Jahr eine neue Pfändungstabelle. Dies deshalb, weil nach § 850c Abs. 4 ZPO nun jährlich eine neue Tabelle erscheint und nicht mehr alle zwei Jahre. Heute wurde die neue Tabelle bekannt gemacht und zwar im Bundesgesetzblatt 2022 I Nr. 18, Seite 825. Eine druckbare Version gibt es unter offenegesetze.de.
Die Beträge wurden um über 6% angehoben! Ab 01.07.2022 gilt:

  • Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 471,44 Euro auf 500,62 Euro.
  • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 262,65 Euro auf 278,90 Euro.

Wie immer gibt es auch dieses Mal wieder unsere beliebte Übersichtstabelle in 100er-Schritten und gerundeten Zahlen. Diese sieht so aus:

Wie ist die Tabelle zu lesen? Die roten Zahlen zeigen den pfändbaren Betrag, also den Anteil, den der Gläubiger erhält. Die grün hinterlegten Zahlen zeigen, was dem Schuldner übrig bleibt.
Ein Beispiel: Ein verheirateter Schuldner (= 1 Unterhaltspflicht) verdient netto 2.200 €. Dann sind 185 € pfändbar, d.h. ihm verbleiben 2.015 €. Bekommt er ein Kind (= dann 2 Unterhaltspflichten), sind 36 € pfändbar und ihm verbleiben 2.164 €.
Weitere Hinweise gibt es auf Pfändungstabelle: was noch wichtig zu wissen ist zu lesen.

Wir sind für Sie da

Mo - Fr: 08:00 - 20:00 Uhr
Telefon: 0800 / 220 41 00

Auf WhatsApp schreiben

Soforthilfe

Kurzfristige Termine möglich
Starten Sie Ihren Neuanfang!

Jetzt anfragen

Kurzfristige Termine möglich! Starten Sie Ihren Neuanfang!