ALG II: Neue Regelung beim Pfändungsschutz-Konto
Ab Ende des Jahres gelten beim Pfändungsschutzkonto neue Regeln. Die Änderungen in der Zivilprozessordnung sollen Schuldner besser schützen. Und auch Betroffene von Hartz IV profitieren durch höhere Freibeträge ab Dezember.
Höhere Freibeträge für ALG II Bezieher auf Pfändungsschutzkonto
Am 01.12.2021 treten die Änderungen der Zivilprozessordnung in Kraft. Der geänderte §902 ZPO sieht dann vor, dass Betroffene in Hartz IV von höheren Freibeträgen profitieren, insbesondere solche, die in Bedarfsgemeinschaften leben. Dabei richtet sich der künftige Freibetrag nach der Zahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft.
Wer stellvertretend Leistungen für andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft erhalt, hat künftig einen Grundfreibetrag von 1.259 Euro im Monat. Lebt neben dem Schuldner eine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich der Freibetrag um 471,44 Euro, ab zwei oder mehr Personen erhöht sich der Grundfreibetrag um 262,65 Euro pro Person.
Nachzahlungen werden Bescheinigungspflichtig
Wenn Nachzahlungen von pfändungsfreien Leistungen wie Kindergeld oder Hartz IV-Regelsatz später als gewöhnlich auf das Konto eingehen, wird künftig die Bescheinigung der Nachzahlung dafür sorgen, dass diese Leistungen, die das Guthaben womöglich über den Freibetrag bringen, nicht mehr gepfändet werden. Diese Bescheinigung können wir ausstellen, Infos unter 0800 220 41 00.
Außerdem wird den Banken nun eine Informationspflicht auferlegt, die ab Dezember regelmäßig darüber informieren müssen, wie viel pfändungsfreies Guthaben im Monat noch zur Verfügung steht, wie viel Geld am Monatsende von Gläubigern eingezogen wird und wann Bescheinigungen ablaufen bzw. eingereicht werden müssen.
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