ALG II: Neue Regelung beim Pfändungsschutz-Konto

Ab Ende des Jahres gelten beim Pfändungsschutzkonto neue Regeln. Die Änderungen in der Zivilprozessordnung sollen Schuldner besser schützen. Und auch Betroffene von Hartz IV profitieren durch höhere Freibeträge ab Dezember.

Höhere Freibeträge für ALG II Bezieher auf Pfändungsschutzkonto

Am 01.12.2021 treten die Änderungen der Zivilprozessordnung in Kraft. Der geänderte §902 ZPO sieht dann vor, dass Betroffene in Hartz IV von höheren Freibeträgen profitieren, insbesondere solche, die in Bedarfsgemeinschaften leben. Dabei richtet sich der künftige Freibetrag nach der Zahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft.

Wer stellvertretend Leistungen für andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft erhalt, hat künftig einen Grundfreibetrag von 1.259 Euro im Monat. Lebt neben dem Schuldner eine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich der Freibetrag um 471,44 Euro, ab zwei oder mehr Personen erhöht sich der Grundfreibetrag um 262,65 Euro pro Person.

Nachzahlungen werden Bescheinigungspflichtig

Wenn Nachzahlungen von pfändungsfreien Leistungen wie Kindergeld oder Hartz IV-Regelsatz später als gewöhnlich auf das Konto eingehen, wird künftig die Bescheinigung der Nachzahlung dafür sorgen, dass diese Leistungen, die das Guthaben womöglich über den Freibetrag bringen, nicht mehr gepfändet werden. Diese Bescheinigung können wir ausstellen, Infos unter 0800 220 41 00.

Außerdem wird den Banken nun eine Informationspflicht auferlegt, die ab Dezember regelmäßig darüber informieren müssen, wie viel pfändungsfreies Guthaben im Monat noch zur Verfügung steht, wie viel Geld am Monatsende von Gläubigern eingezogen wird und wann Bescheinigungen ablaufen bzw. eingereicht werden müssen. 

Tipps: – Hartz IV Online-Rechner – Hartz IV Bescheid online prüfen – Hartz IV Antrag online stellen – Abfindungsanspruch prüfen  

Neue Pfändungstabelle – ab 01.07.2021 höherer Pfändungsfreibetrag

Ab dem 1. Juli 2021 gelten neue Pfändungsfreibeträge. Die Werte steigen deutlich stärker als in den vergangenen Jahren: um 6,28 Prozent. Die Entwicklung des pfändungsfreien Betrages orientiert sich hauptsächlich an den Lebenshaltungskosten, damit Betroffene nach wie vor Miete, Strom und auch Lebensmittel bezahlen können. Der neue Grundfreibetrag: 1.252,64 Euro.

Alle zwei Jahre wird der Pfändungsfreibetrag in der Pfändungstabelle neu justiert. Die aktuellen Werte wurden jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021, BGBl. 24 vom 21. Mai 2021, Seite 1099).

Der Pfändungsgrundfreibetrag steigt demnach von 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro monatlich, von 271,24 auf 288,28 Euro wöchentlich und von 54,25 Euro auf 57,66 Euro täglich. Der unpfändbare Betrag für die erste unterhaltspflichtige Person beträgt jetzt 471,44 Euro (vorher: 443,57 Euro) im Monat, 108,50 Euro (102,08 Euro) pro Woche und 21,70 Euro (20,42 Euro) am Tag. Für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person gelten folgende Werte: 262,65 Euro (247,12 Euro) monatlich, 60,45 Euro (56,87 Euro) wöchentlich und 12,09 Euro (11,37 Euro) täglich.

Pfändungsfreibetrag nutzen

Der Pfändungsfreibetrag soll sicherstellen, dass im Falle einer Pfändung zumindest die Lebenshaltungskosten bezahlt werden können. Das gilt auch für Hartz IV Empfänger, denn Arbeitslosengeld II ist wie Arbeitseinkommen pfändbar.

Hier gilt es, schnell zu reagieren, insbesondere bei einer Kontopfändung. Denn der Betrag für den Lebensunterhalt ist auf dem Girokonto nicht automatisch geschützt. Für diese Zwecke kann man sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.

Da das Thema Pfändungsschutz sehr zahlen lastig ist und sich vielleicht nicht auf Anhieb erschließt, welcher Betrag im Einzelfall pfändbar ist, gibt es die Pfändungstabelle. Sie schlüsselt exakt auf, bei welchem Einkommen und wie vielen unterhaltsberechtigten Personen welcher Betrag gepfändet werden darf.  

Einen Beratungstermin dazu,  können Sie gern bei uns vereinbaren, Telefon: 0800 220 41 00

Änderung der P-Konto-Bescheinigung

Die Änderung der Pfändungstabelle ab dem 01.07.2021 führt auch zur Änderung der P-Konto-Bescheinigung im Fall, dass eine Erhöhung des Freibetrags erforderlich ist.

Die pfändungsfreien Beträge steigen um 6,28! Der Grundfreibetrag steigt somit auf 1.252,64 Euro. 

Pfändungsfreier Betrag steigt um 6,28 Prozent

Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt demnach von aktuell 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro. Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 443,57 Euro auf 471,44 Euro; für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht von 247,12 Euro auf 262,65 Euro. 

Neue P – Konto Bescheinigungen können Sie bei uns Online anfordern:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ab Mai beendet

Geschäftsführer aufgepasst: 

Befreiung von der Insolvenzantragspflicht endet zum 30. April 2021

Alle insolventen Unternehmen müssen ab dem 1. Mai 2021 wieder Insolvenz anmelden. Für Unternehmen, die sich infolge der COVID19 Pandemie in Zahlungsschwierigkeit befinden, ist nur noch bis zum 30. April 2021 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Bisher mussten krisengeplagte Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen, wenn sie zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 staatliche Corona Hilfsmaßnahmen beantragt hatten. 

Wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sieht die Insolvenzordnung vor, dass deren Vertretungsorgan einen Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen hat. Der Insolvenzantrag muss spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Die 3 Wochenfrist stellt eine gesetzliche Höchstfrist dar, in der Regel müssen Geschäftsführer den Insolvenzantrag jedoch früher stellen.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Insolvenzgründe

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vor allem Zahlungen einstellt).

Überschuldung ist gegeben vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Nicht jedoch, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten überwiegend wahrscheinlich erscheint.

Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht

Die Verletzung der Insolvenzantragspflichten ist strafbar. Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe bestraft. Im Falle einer Verurteilung, darf man für einen Zeitraum von 5 Jahren nicht als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft bestellt werden. Neben strafrechtlichen Konsequenzen können sich Schadenersatzpflichten gegen Geschäftsführer drohen.

Insolvenzantragspflicht bei einer GmbH ohne Geschäftsführer

Wenn eine GmbH keinen Geschäftsführer mehr haben sollte, so ist jeder Gesellschafter der GmbH zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. 

Sie brauchen Unterstützung? Melden Sie telefonisch 040 – 636 655 60 oder online für einen kostenlosen Erstkontakt mit unseren Beratern. 

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/insolvenzaussetzungsgesetz-1781394

Umgang mit Inkasso-Firmen

Millionen Deutsche haben bereits Post von einer Inkasso-Firma erhalten. Wobei die Firmen nicht zimperlich sind, in den Schreiben die Adressaten unter Druck zu setzen. Oftmals wissen die Betroffenen nicht, ob die Forderungen berechtigt sind, und zahlen.

Verbraucherschützer sprechen von der „Konsumentenplage des 21. Jahrhunderts“. Gemeint ist die Tatsache, dass immer mehr Unternehmen mitunter ohne Mahnung ihre Forderungen an säumige Kunden an eine Inkassofirma weitergeben. Betroffene sind oftmals kaum in der Lage, zu beurteilen, ob die Zahlungsaufforderungen – auch in der Höhe – gerechtfertigt sind. Häufig drohen Unternehmen mit der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen, unseriöse Firmen gar mit Lohn- und Gehaltspfändung oder Hausbesuch zur Pfändung von Wertsachen.

Der Deutsche Inkasso Dienst DID setzt noch einen drauf, und kündigt Schuldnern auch in der Corona-Pandemie Hausbesuche an, wie die Verbraucherzentrale berichtet. Ein Verbraucher aus Hamburg erhielt ein Schreiben, in dem das Unternehmen mitteilte, ein Außendienstmitarbeiter wolle mit dem Verbraucher über den Ausgleich einer noch ausstehenden Forderung von rund 900 Euro sprechen. Sollte der Verbraucher die Schuld jedoch zeitnah begleichen, würde der DID von einem Hausbesuch absehen.

„Mit diesen Schreiben werden Schuldner massiv unter Druck gesetzt“, unter der Last der offenen Forderung fühlen sich Schuldner häufig verpflichtet, solchen Hausbesuchen zuzustimmen. Das Unternehmen riskiert damit sowohl die Gesundheit des Schuldners als auch der eigenen Mitarbeiter. Das ist unverantwortlich.“

Schreiben entbehren jeglicher Grundlage

Demnach sollten sich Betroffene von dem Schreiben nicht erschrecken lassen. Diese entbehren jeglicher gesetzlichen Grundlage. Denn Schuldner sind nicht verpflichtet, Mitarbeiter von Inkassounternehmen in ihre Wohnung zu lassen. Das Recht, die Wohnung eines Schuldners zu betreten, haben grundsätzlich nur Gerichtsvollzieher aufgrund eines Gerichtsbeschlusses.

Andere Unternehmen stellen Schuldnern diese Hausbesuche sogar extra in Rechnung. Offene Forderungen werden auf diese Weise weiter aufgebläht. Dabei muss das Inkassounternehmen für die Kosten eines Hausbesuches grundsätzlich selbst aufkommen. Diese sind keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und damit auch nicht vom Schuldner zu ersetzen.

Schuldner sollen tätig werden

Wir raten dazu, finanzielle Probleme offensiv anzugehen und nicht auf die lange Bank zu schieben: „Schulden regulieren sich in der Regel nicht von selbst. Handeln ist gefragt. Gerade im Umgang mit Inkasso-Diensten ist es wichtig, seine Rechte als Schuldner zu kennen und durchzusetzen. Die Unternehmen spekulieren häufig darauf, dass säumige Kunden ihren Forderungen einfach nachgeben, um diese möglichst schnell aus der Welt zu schaffen.“

Die Schuldnerhilfe informiert Betroffene über ihre Rechte und Pflichten und zeigt Wege aus der Schuldenfalle. 

Rufen Sie uns an 040 – 636 655 60

Schufa-Auskunft: Kostenlos online beantragen

Lesen Sie hier, wie Sie die Daten kostenlos online beantragen können.

Was ist eine SCHUFA-Selbstauskunft und wie bekomme ich sie kostenlos?

Die SCHUFA-Selbstauskunft zeigt Ihnen, wie die SCHUFA Ihre Zahlungsmoral einschätzt. Sie haben das Recht auf eine kostenfreie Datenkopie pro Jahr. Wir erklären Ihnen, wie Sie die SCHUFA-Auskunft kostenlos bekommen und warum ein Check der Eigenauskunft so wichtig ist!

Die kostenlose SCHUFA  Auskunft

Die SCHUFA-Selbstauskunft – offiziell „Datenübersicht nach § 34 BDSG“ – ist ein mehrseitiges Dokument, das alle Daten, die die SCHUFA Holding AG über Sie gesammelt hat, listet. Seit dem 1. April 2010 haben Verbraucher nach Art. 15 DS-GVO Bundesdatenschutzgesetz das Recht, diese Auskunft einmal pro Jahr kostenlos zu beantragen.

So erhalten Sie die SCHUFA-Selbstauskunft kostenlos!

Das Bestellformular für die kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft ist auf der Internetseite der SCHUFA leider schwer zu finden. Der Trick ist, nicht nach der kostenpflichtigen „SCHUFA-Bonitätsauskunft“, sondern nach „Datenkopie“ zu suchen. Unter folgendem Link kommen Sie direkt zu der Seite, auf der Sie den Antrag ausfüllen und Ihre persönliche Datenkopie anfordern können. Sie wird Ihnen nach wenigen Tagen per Post zugeschickt. 

Unser Tipp: Wir empfehlen Ihnen, regelmäßig jedes Jahr eine SCHUFA-Selbstauskunft anzufordern.

Wir sind für Sie da

Mo - Fr: 08:00 - 20:00 Uhr
Telefon: 0800 / 220 41 00

Auf WhatsApp schreiben

Soforthilfe

Kurzfristige Termine möglich
Starten Sie Ihren Neuanfang!

Jetzt anfragen

Kurzfristige Termine möglich! Starten Sie Ihren Neuanfang!